Satzung

 

Home 
Vorstand 
Fraktion 
Programm 
Satzung 
Kontakt 
 Aktuelles 

Kellinghusener Liste  (KeLi)

§1  Namen und Sitz der Wählergemeinschaft

1. Die Wählergemeinschaft führt den Namen "Kellinghusener Liste (KeLi)".

2. Sitz der Wählergemeinschaft ist Kellinghusen.

§2  Zweck der Wählergemeinschaft

Die Wählergemeinschaft ist ein Zusammenschluß von Wahlberechtigten, die ihr Programm in der Stadt Kellinghusen verwirklichen will.

§3  Gemeinnützigkeit

1. Die Wählergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Wählergemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vorstand und Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Erträgnisse oder auf das Vermögen der Wählergemeinschaft. Gegebenenfalls vorhandene Überschüsse sollen ausschließlich und unmittelbar den satzungsgemäßen Aufgaben dienen.

§4  Mitgliedschaft

Die Wählergemeinschaft besteht aus:    
1. ordentlichen Mitgliedern (aktiv oder passiv)
2. Ehrenmitgliedern

Mitglied der Wählergemeinschaft kann jede unbescholtene Person ab dem vollendeten 15. Lebensjahr werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand entscheidet.

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung, wobei die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder genügt, Personen verliehen werden, die sich um die KeLi und deren Ziele besonders verdient gemacht haben.

Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tode des Mitglieds
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluß aus der Wählergemeinschaft

Der freiwillige Austritt aus der Kellinghusener Liste erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, und ist sechs Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonates möglich.

Die Kündigung der Mitgliedschaft muß schriftlich erfolgen.

Der Ausschluß von Mitgliedern kann auf Antrag des Vorstandes nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung, wobei eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist, erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung der KeLi verstoßen, oder der KeLi, intern oder in der Öffentlichkeit, Schaden zugefügt hat.

§6  Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die ausschließlich den Zwecken der Wählergemeinschaft zustatten kommen dürfen.

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Der Regelbeitrag beträgt zur Zeit pro Mitglied 5,- EURO je Monat.

Der ermäßigte Beitrag für Schüler, Rentner und Arbeitslose beträgt zur Zeit pro Mitglied 2,50 EURO je Monat.

§7  Organe der Wählergemeinschaft

Organe der Wählergemeinschaft sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§8  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. der oder dem 1. Vorsitzenden
2. der oder dem 2. Vorsitzenden
3. der oder dem Schriftführer(in)
4. der oder dem Kassenführer(in)

Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, und ist verantwortlich für die Verwirklichung und Durchsetzung des Zwecks und der Beschlüsse der Wählergemeinschaft.

Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so führt es dieses kommissarisch weiter, bis ein Nachfolger gewählt ist, höchstens aber sechs Wochen ab dem Tag der Amtsniederlegung.

Der Vorstand vertritt die Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§9  Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Der Vorstand lädt unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche schriftlich ein.

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 2/10 der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
Die Ladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung der Fristen.

3. Versammlungsleitung

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine(n) Versammlungsleiter(in), der die Versammlung leitet. Diese Person kann dem Vorstand angehören.
Der (die) Schriftführer(in) protokolliert den Ablauf der Versammlung.
Das Protokoll muß auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern genehmigt werden.

4. Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn  mindestens 1/3 aller ordentlichen Mit-glieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, lädt der Vorstand binnen 14 Tagen unter Wahrung der Fristen zu einer weiteren Mitgliederversammlung ein. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß die stattfindende Mitgliederversammlung ungeachtet der Regelung in § 9 Abs. 4  Satz 1 beschlußfähig ist.

5. Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse im Rahmen der im Programm festgelegten Grundsätze. Sie stellt die Kandidaten für die Gemeindewahlen auf, wenn nicht das Gesetz etwas anderes verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei einfachen Beschlüssen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Protokoll muß auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern genehmigt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied der Wählergemeinschaft. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen kann. Kann im 1. Wahlgang kein(e) Kandidat(in) die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, so kommt es zur Stichwahl der Kandidaten, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. In diesem 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Erhalten im 2. Wahlgang mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl Stimmen, so entscheidet das Los.

(4) Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Kassenprüfer(innen), die die Finanzen der Wählergemeinschaft vor der Mitgliederversammlung prüfen. Die Kassenprüfer stellen der Mitgliederversammlung in einem Kassenbericht vor,  ob die Führung der Kasse ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

(5) Große Ausgaben, Ausgaben, die 500,- EURO übersteigen, bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Über Ausgaben, die 500,- EURO nicht überschreiten, kann der Vorstand frei entscheiden.
Über Ausgaben die pro Vorfall 50,- EURO nicht überschreiten, kann  der (die) Kassenführer(in) ohne Genehmigung durch die Mitgliederversammlung frei verfügen.

(6) Die Mitgliederversammlung kann, wie in §4 Abs. 2 beschrieben die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(7) Die Mitgliederversammlung kann, wie in §5 Abs. 3 beschrieben ein ordentliches Mitglied wegen groben Fehlverhaltens aus der Wählergemeinschaft ausschließen.

Ein Mitglied, das bis zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht sämtliche Mitgliedsbeiträge entrichtet hat, wird zu Beginn des Folgejahres schriftlich aufgefordert, die noch ausstehenden Beiträge bis zum 31. März zu entrichten. Kommt das Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung dann nicht nach, kann es durch die Mitgliederversammlung rückwirkend zum Ende des Monats der letzten Zahlung aus der Wählergemeinschaft ausgeschlossen werden.

(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes über Erlass/Streichung von Mitgliedsbeiträgen mit 2/3 Mehrheit.

§10  Wahlen / Abstimmungen

Abstimmungen erfolgen offen, wenn kein Widerspruch erfolgt.

Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.

Aufstellung der Kandidaten mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl.

§11  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12  Auflösung

Die Wählergemeinschaft kann sich auflösen, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens ¾ der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen dieses mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

Im Falle der Auflösung geht das Vermögen der Wählergemeinschaft an eine Einrichtung über, die gemeinnützige Zwecke verfolgt. Hierüber ist in der letzten Mitgliederversammlung zu beschließen.

§13  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach letzter Änderung durch die Mitgliederversammlung in dieser Form  am 01.01.2002 in Kraft.