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Kellinghusener Liste (KeLi)§1 Namen und Sitz der Wählergemeinschaft1. Die Wählergemeinschaft führt den Namen "Kellinghusener Liste (KeLi)". 2. Sitz der Wählergemeinschaft ist Kellinghusen. §2 Zweck der WählergemeinschaftDie Wählergemeinschaft ist ein Zusammenschluß von Wahlberechtigten, die ihr Programm in der Stadt Kellinghusen verwirklichen will. §3 Gemeinnützigkeit1. Die Wählergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Die Wählergemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vorstand und Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Erträgnisse oder auf das Vermögen der Wählergemeinschaft. Gegebenenfalls vorhandene Überschüsse sollen ausschließlich und unmittelbar den satzungsgemäßen Aufgaben dienen. §4 MitgliedschaftDie Wählergemeinschaft besteht aus: Mitglied der Wählergemeinschaft kann jede unbescholtene Person ab dem vollendeten 15. Lebensjahr werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand entscheidet. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung, wobei die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder genügt, Personen verliehen werden, die sich um die KeLi und deren Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. §5 Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet: Der freiwillige Austritt aus der Kellinghusener Liste erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, und ist sechs Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonates möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft muß schriftlich erfolgen. Der Ausschluß von Mitgliedern kann auf Antrag des Vorstandes nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung, wobei eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist, erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung der KeLi verstoßen, oder der KeLi, intern oder in der Öffentlichkeit, Schaden zugefügt hat. §6 MitgliedsbeiträgeVon den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die ausschließlich den Zwecken der Wählergemeinschaft zustatten kommen dürfen. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Der Regelbeitrag beträgt zur Zeit pro Mitglied 5,- EURO je Monat. Der ermäßigte Beitrag für Schüler, Rentner und Arbeitslose beträgt zur Zeit pro Mitglied 2,50 EURO je Monat. §7 Organe der WählergemeinschaftOrgane der Wählergemeinschaft sind: §8 Der VorstandDer Vorstand besteht aus: Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, und ist verantwortlich für die Verwirklichung und Durchsetzung des Zwecks und der Beschlüsse der Wählergemeinschaft. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so führt es dieses kommissarisch weiter, bis ein Nachfolger gewählt ist, höchstens aber sechs Wochen ab dem Tag der Amtsniederlegung. Der Vorstand vertritt die Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. §9 Die Mitgliederversammlung1. Die ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr
statt. 2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes
oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 2/10 der ordentlichen Mitglieder
einberufen werden. 3. Versammlungsleitung Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine(n) Versammlungsleiter(in), der die
Versammlung leitet. Diese Person kann dem Vorstand angehören. 4. Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 aller
ordentlichen Mit-glieder anwesend sind. 5. Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse im Rahmen der im Programm festgelegten Grundsätze. Sie stellt die Kandidaten für die Gemeindewahlen auf, wenn nicht das Gesetz etwas anderes verlangt. (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei einfachen Beschlüssen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Protokoll muß auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern genehmigt werden. (3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied der Wählergemeinschaft. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen kann. Kann im 1. Wahlgang kein(e) Kandidat(in) die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, so kommt es zur Stichwahl der Kandidaten, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. In diesem 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Erhalten im 2. Wahlgang mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl Stimmen, so entscheidet das Los. (4) Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Kassenprüfer(innen), die die Finanzen der Wählergemeinschaft vor der Mitgliederversammlung prüfen. Die Kassenprüfer stellen der Mitgliederversammlung in einem Kassenbericht vor, ob die Führung der Kasse ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. (5) Große Ausgaben, Ausgaben, die 500,- EURO übersteigen, bedürfen der
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. (6) Die Mitgliederversammlung kann, wie in §4 Abs. 2 beschrieben die Ehrenmitgliedschaft verleihen. (7) Die Mitgliederversammlung kann, wie in §5 Abs. 3 beschrieben ein ordentliches Mitglied wegen groben Fehlverhaltens aus der Wählergemeinschaft ausschließen. Ein Mitglied, das bis zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht sämtliche Mitgliedsbeiträge entrichtet hat, wird zu Beginn des Folgejahres schriftlich aufgefordert, die noch ausstehenden Beiträge bis zum 31. März zu entrichten. Kommt das Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung dann nicht nach, kann es durch die Mitgliederversammlung rückwirkend zum Ende des Monats der letzten Zahlung aus der Wählergemeinschaft ausgeschlossen werden. (8) Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes über Erlass/Streichung von Mitgliedsbeiträgen mit 2/3 Mehrheit. §10 Wahlen / AbstimmungenAbstimmungen erfolgen offen, wenn kein Widerspruch erfolgt. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Aufstellung der Kandidaten mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl. §11 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §12 AuflösungDie Wählergemeinschaft kann sich auflösen, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens ¾ der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen dieses mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen der Wählergemeinschaft an eine Einrichtung über, die gemeinnützige Zwecke verfolgt. Hierüber ist in der letzten Mitgliederversammlung zu beschließen. §13 InkrafttretenDiese Satzung tritt nach letzter Änderung durch die Mitgliederversammlung in dieser Form am 01.01.2002 in Kraft. |